Auf der Höhe der Einmündung zur Gehrenstrasse zählt die Laufenburgerstrasse vier Verkehrsspuren (act. 27), wodurch der Beschuldigte Fahrzeuge von links und von rechts sowie in die Gehrenstrasse abbiegende Fahrzeuge zu beachten hatte. Auf einer solchen Verkehrskreuzung kommt der Anpassung der Geschwindigkeit an die gegebenen Umstände eine hohe Bedeutung zu, um folgenreiche Kollisionen zu verhindern. Indem der Beschuldigte die Verkehrskreuzung Gehrenstrasse / Laufenburgerstrasse mit 18.9 km/h befuhr, verletzte er die ihm in dieser Situation obliegende Sorgfalt.