Das Befahren der Verkehrskreuzung Gehrenstrasse / Laufenburgerstrasse unter Ausübung des besonderen Vortrittsrechts für Sanitätsfahrzeuge verlangte vom Beschuldigten auch unter Einsatz der erforderlichen Warnsignale höchste Sorgfalt. Die genannte Verkehrskreuzung ist in ihrer Gefährlichkeit und Unübersichtlichkeit nicht zu unterschätzen: Auf der Höhe der Einmündung zur Gehrenstrasse zählt die Laufenburgerstrasse vier Verkehrsspuren (act. 27), wodurch der Beschuldigte Fahrzeuge von links und von rechts sowie in die Gehrenstrasse abbiegende Fahrzeuge zu beachten hatte.