Gemäss dem Bundesgericht ist das Mass der zu beachtenden Sorgfalt umso grösser, je wichtiger die verletzte Verkehrsregel für die Verkehrssicherheit ist. Beim Missachten der ordentlichen Vortrittsregeln hat der Fahrzeuglenker die durch die Umstände gebotenen Vorsichtsmassnahmen zu treffen, insbesondere seine Geschwindigkeit zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). Das dem Beschuldigten bekannte (act. 189) Merkblatt des UVEK zur Verwendung von Blaulicht und Wechselklanghorn vom 7. Januar 2021 sieht in Ziff. 4 sodann vor, dass bei - 10 -