2.5. Es bleibt zu prüfen, ob das Verhalten des Beschuldigten als rechtswidrig einzustufen ist oder ob es ausnahmsweise durch den besonderen Rechtfertigungsgrund nach Art. 100 Ziff. 4 SVG erlaubt wird. Die Fahrt des Beschuldigten am 29. Juli 2021 um ca. 17:20 Uhr in Eiken gilt als dringliche Dienstfahrt, zumal der Beschuldigte wegen eines Patienten in unmittelbarer Lebensgefahr alarmiert wurde (act. 67). Ebenso kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte im Moment des Befahrens der Verkehrskreuzung Gehrenstrasse / Laufenburgerstrasse sowohl das Wechselklanghorn als auch das Blaulicht eingeschaltet hatte.