Bei dieser Ausgangslage besteht indes kein Raum für einen Schuldspruch wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln: Denn führt die mangelnde Aufmerksamkeit zum Nichtanpassen der Geschwindigkeit, wird die mangelnde Aufmerksamkeit durch das Nichtanpassen der Geschwindigkeit konsumiert (BGE 90 IV 143 E. 3). Offen bleiben kann, ob nicht gar von einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG auszugehen wäre, nachdem sich die vom Beschuldigten geschaffene Gefahr in der Kollision realisiert hat.