2.4.3. Der Beschuldigte hat damit den objektiven und subjektiven Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV und durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 VRV erfüllt.