Geschwindigkeit den gegebenen Verhältnissen der Verkehrskreuzung Gehrenstrasse / Laufenburgerstrasse anzupassen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte auch gerade wegen des kurzzeitigen Ausschaltens des Zweiklanghorns grundsätzlich damit rechnen musste, dass andere Verkehrsteilnehmer sein besonderes Vortrittsrecht zu spät wahrnehmen könnten. Die Geschwindigkeit des Beschuldigten beim Befahren der Verkehrskreuzung Gehrenstrasse / Laufenburgerstrasse betrug 18.9 km/h. Diese Geschwindigkeit war für die Strassen- und Sichtverhältnisse bei der Einfahrt in die Verkehrskreuzung erheblich zu hoch.