2.4. 2.4.1. Gestützt auf den von der Vorinstanz willkürfrei erstellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 29. Juli 2021 um ca. 17:20 Uhr in Eiken gegen die Verkehrsregeln verstossen hat, indem er seine Geschwindigkeit beim Linksabbiegen von der Gehrenstrasse in die Laufenburgerstrasse nicht den Umständen angepasst hat. Der Beschuldigte hat die ihm in der dortigen Situation obliegende Vorsicht nicht genügend beachtet und folglich pflichtwidrig unvorsichtig und damit fahrlässig im Sinne des Gesetzes gehandelt.