Den Audi habe er gesehen, aber er sei in seiner Wahrnehmung weit weg gewesen, konkret auf der Höhe des Elektromastes und des Übergangs zur Autobahnbrücke (vorinstanzliches Urteil E. 2.1.3.; act. 190). Die Vorinstanz hat weiter auf den Sachbeweis der Auswertung des Restwegaufzeichnungsgeräts abgestellt, wonach der Beschuldigte die Gehrenstrasse zunächst mit einer Geschwindigkeit von 53 bis 59 km/h befahren und seine Geschwindigkeit anschliessend reduziert habe, so dass seine Geschwindigkeit unmittelbar vor der Wartelinie zur Laufenburgerstrasse mindestens -8-