Gemäss Aussagen des Beschuldigten habe er auf der Höhe der Wartelinie ein Fahrzeug von links (Richtung Eiken fahrend) und eines von rechts (Richtung Stein fahrend) durchgelassen, nochmals nach rechts geschaut und anschliessend sei er links schauend in die Laufenburgerstrasse eingebogen (vorinstanzliches Urteil E. 2.1.1. f.; act. 67 und 75). Den Audi habe er gesehen, aber er sei in seiner Wahrnehmung weit weg gewesen, konkret auf der Höhe des Elektromastes und des Übergangs zur Autobahnbrücke (vorinstanzliches Urteil E. 2.1.3.;