Die Regelung gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG über dringliche Dienstfahrten wird durch Dienstreglemente und -anweisungen sowie das Merkblatt des UVEK zur Verwendung von Blaulicht und Wechselklanghorn vom 7. Januar 2021 konkretisiert. Obwohl diese keinen Gesetzes- oder Verordnungscharakter aufweisen, sind sie als Verwaltungsverordnungen vom Gericht beizuziehen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (vgl. BGE 132 V 200 E. 5.1.2).