Sorgfalt angewendet hat, die nach den besonderen Verhältnissen erforderlich war. Die Straflosigkeit gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG setzt damit grundsätzlich eine dringliche Dienstfahrt, den Einsatz der erforderlichen Warnsignale, d.h. Blaulicht und Wechselklanghorn, voraus und verlangt Sorgfalt. Unter diesen Voraussetzungen kann grundsätzlich jede Verkehrsregelverletzung gerechtfertigt werden, wobei zu beachten ist, dass die konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer regelmässig nicht erfasst wird, zumal Art. 100 Ziff. 4 SVG das Verbot der Schädigung Dritter nicht aufhebt (Urteil des Bundesgerichts 4C.3/1997 vom 6. Juni 2000 E. 3a).