Bei Missachtung von Verkehrsregeln durch einen Sanitätsfahrer kann sich ein Rechtfertigungsgrund aus Art. 100 Ziff. 4 SVG ergeben. Gemäss dieser Bestimmung macht sich der Lenker eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizeioder Zollfahrzeugs auf einer dringlichen Dienstfahrt wegen Missachtung der Verkehrsregeln oder der besonderen Anordnungen für den Verkehr nicht strafbar, wenn er die erforderlichen Warnsignale abgibt bzw. die Abgabe der Warnsignale ausnahmsweise nicht erforderlich ist und er alle -7-