2.2. Ist der Tatbestand eines Deliktes durch ein bestimmtes Verhalten oder Unterlassen erfüllt, stellt sich die Frage, ob dieses Verhalten oder Unterlassen auch als rechtswidrig einzustufen ist und daher zu einer Bestrafung führen kann oder ob es ausnahmsweise durch einen Rechtfertigungsgrund erlaubt wird. Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer so handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder nach einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Als Quelle solcher Erlaubnisse oder Gebote kommt die gesamte Rechtsordnung in Betracht.