So wird auch vom Vortrittsberechtigten auf einer Strassenkreuzung verlangt, dass er nicht im blinden Vertrauen auf sein Vortrittsrecht beliebig schnell fährt, sondern seine Geschwindigkeit den gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnissen anpasst. Dies gilt umso mehr, wenn der Vortrittsberechtigte sieht oder hätte sehen müssen, dass er an der Ausübung seines Vortrittsrechts gehindert werden könnte (vgl. BGE 92 IV 138 E. 1).