Ferner hat der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit stets den Umständen und insbesondere den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen anzupassen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann (Art. 4 Abs. 1 VRV) und er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. So wird auch vom Vortrittsberechtigten auf einer Strassenkreuzung verlangt, dass er nicht im blinden Vertrauen auf sein Vortrittsrecht beliebig schnell fährt, sondern seine Geschwindigkeit den gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnissen anpasst.