Der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf des (vorsätzlichen) Unterlassens der Richtungsanzeige wurde nicht angefochten. Eine Überprüfung dieses Punktes wird somit nicht vorgenommen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete der Vorwurf der (fahrlässigen) Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und somit ausschliesslich Übertretungen. Mit Berufung kann daher nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).