Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei der (fahrlässigen) Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 VRV und durch mangelnde Aufmerksamkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen und dafür mit einer Busse zu bestrafen, zumal die Voraussetzungen des besonderen Rechtfertigungsgrundes nach Art. 100 Ziff. 4 SVG aufgrund der mangelnden Sorgfalt nicht erfüllt seien.