2.2. Es wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). 2.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 23. Juni 2022 die schriftliche Begründung ihrer Berufung ein. -5- 2.4. Mit Berufungsantwort vom 15. Juli 2022 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von Schuld und Strafe frei, da sie sämtliche Voraussetzungen des besonderen Rechtfertigungsgrundes nach Art. 100 Ziff. 4 SVG als erfüllt erachtete und das Verhalten des Beschuldigten entsprechend nicht als rechtswidrig qualifizierte.