3. Dem Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. Thomas Kaiser, Rechtsanwalt in Rheinfelden, wird eine Entschädigung von Fr. 5'178.75 (inkl. Fr. 370.25 MwSt) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 17. Juni 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 VRV und durch mangelnde Aufmerksamkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen und zu einer Busse von Fr. 600.00 zu verurteilen.