Der Beschuldigte hat damit aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit seine Geschwindigkeit nicht den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse angepasst und dem Verkehr nicht die nötige Aufmerksamkeit zugewendet. Da der Beschuldigte von den allgemeinen Vortrittsregeln abwich, hätte er um die sich daraus ergebenden Vorsichtsmassnahmen genügend bedacht sein müssen. Hierfür hätte er in der vorliegenden Situation vor der Wartelinie anhalten oder seine Fahrt zumindest stärker verlangsamen müssen.