Der Beschuldigte bremste sein Fahrzeug zwar kurz vor der Wartelinie ab, befuhr die Laufenburgerstrasse aber mit einer Geschwindigkeit von mindestens 18.9 km/h und hielt an der Wartelinie nicht an. B. war es aufgrund des ihr zur Verfügung stehenden Anhaltewegs, als sie Fahrzeug des Beschuldigten erblickte, nicht mehr möglich ihr Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten.