Werkhofgebäude erst kurz vor der Wartelinie wahrnimmt, rechnen müssen. Dies hätte dazu führen müssen, dass der Beschuldigte sich vor Befahren der Laufenburgerstrasse vergewissert, dass diese tatsächlich uneingeschränkt befahrbar ist und kein Verkehr naht und hätte hierfür unter Umständen vor der Wartelinie anhalten oder seine Fahrt zumindest stärker verlangsamen müssen, was er aus pflichtwidriger unvorsichtig unterliess. Der Beschuldigte bremste sein Fahrzeug zwar kurz vor der Wartelinie ab, befuhr die Laufenburgerstrasse aber mit einer Geschwindigkeit von mindestens 18.9 km/h und hielt an der Wartelinie nicht an.