Die herannahende B. konnte das vom Beschuldigten gelenkte Notarzt-Einsatzfahrzeug – wegen des an der Kreuzung befindlichen Werkhofgebäudes – frühestens erkennen, als dieses nur noch 25 Meter von der Wartelinie entfernt war. Der Beschuldigte hätte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit sowohl mit einem auf der Laufenburgerstrasse mit 80 km/h herannahenden Fahrzeug als auch, dass die Lenkerin dieses herannahenden Fahrzeuges ihn aufgrund der herrschenden Sichteinschränkung durch das -3-