Es entstand Sachschaden an beiden Fahrzeugen. Der Beschuldigte erlitt oberflächliche Schürfungen, B. erlitt einen leichten Gelenkerguss im linken Knie. Der Beschuldigte, der sich auf einer dringlichen Dienstfahrt befand, hatte die besonderen Warnvorrichtungen Blaulicht und Zweiklanghorn eingeschaltet und befand sich auf der nicht vortrittsberechtigten Strasse. B. befand sich auf der vortrittsberechtigten Strasse, wo eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt.