Der Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, die Geschwindigkeit nicht an die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse angepasst. Mangelnde Aufmerksamkeit Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 100 Ziff. 1 und Ziff. 4 SVG Der Beschuldigte hat der Strasse und dem Verkehr fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, nicht die nötige Aufmerksamkeit zugewendet und ist dadurch seinen Vorsichtspflichten als Fahrzeugführer nicht nachgekommen. Unterlassen der Richtungsanzeige Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 28 Abs. 1 VRV