Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2022.129 (ST.2022.5; StA.2021.2635) Urteil vom 26. September 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin i.V. Züst Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1974, von Deutschland, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Kaiser, […] Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 16. Dezember 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg gegen den Beschuldigten den folgenden Strafbefehl: […] Sachverhalt: Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 und Ziff. 4 SVG Der Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, die Geschwindigkeit nicht an die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse angepasst. Mangelnde Aufmerksamkeit Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 100 Ziff. 1 und Ziff. 4 SVG Der Beschuldigte hat der Strasse und dem Verkehr fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, nicht die nötige Aufmerksamkeit zugewendet und ist dadurch seinen Vorsichtspflichten als Fahrzeugführer nicht nachgekommen. Unterlassen der Richtungsanzeige Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 28 Abs. 1 VRV Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, eine Richtungsänderung nicht angekündigt. Der Beschuldigte lenkte am Donnerstag, 29. Juli 2021 um ca. 17.20 Uhr, auf der Gehrenstrasse in 5074 Eiken, anlässlich einer dringlichen Dienstfahrt, das Notarzt- Einsatzfahrzeuges Mercedes-Benz, AG [Kontrollschild]. Zur selben Zeit näherte sich der Personenwagen Audi A3, AG [Kontrollschild], gelenkt von B. auf der Laufenburgerstrasse in Fahrtrichtung Eiken, der Abzweigung in die Gehrenstrasse. Als der Beschuldigte von der Gehrenstrasse nach links in die Laufenburgerstrasse einmünden wollte, um Richtung Autobahnanschluss der A3 zu fahren, kam es zur seitlich-frontalen Kollision der beiden Fahrzeuge. Es entstand Sachschaden an beiden Fahrzeugen. Der Beschuldigte erlitt oberflächliche Schürfungen, B. erlitt einen leichten Gelenkerguss im linken Knie. Der Beschuldigte, der sich auf einer dringlichen Dienstfahrt befand, hatte die besonderen Warnvorrichtungen Blaulicht und Zweiklanghorn eingeschaltet und befand sich auf der nicht vortrittsberechtigten Strasse. B. befand sich auf der vortrittsberechtigten Strasse, wo eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt. Die herannahende B. konnte das vom Beschuldigten gelenkte Notarzt-Einsatzfahrzeug – wegen des an der Kreuzung befindlichen Werkhofgebäudes – frühestens erkennen, als dieses nur noch 25 Meter von der Wartelinie entfernt war. Der Beschuldigte hätte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit sowohl mit einem auf der Laufenburgerstrasse mit 80 km/h herannahenden Fahrzeug als auch, dass die Lenkerin dieses herannahenden Fahrzeuges ihn aufgrund der herrschenden Sichteinschränkung durch das -3- Werkhofgebäude erst kurz vor der Wartelinie wahrnimmt, rechnen müssen. Dies hätte dazu führen müssen, dass der Beschuldigte sich vor Befahren der Laufenburgerstrasse vergewissert, dass diese tatsächlich uneingeschränkt befahrbar ist und kein Verkehr naht und hätte hierfür unter Umständen vor der Wartelinie anhalten oder seine Fahrt zumindest stärker verlangsamen müssen, was er aus pflichtwidriger unvorsichtig unterliess. Der Beschuldigte bremste sein Fahrzeug zwar kurz vor der Wartelinie ab, befuhr die Laufenburgerstrasse aber mit einer Geschwindigkeit von mindestens 18.9 km/h und hielt an der Wartelinie nicht an. B. war es aufgrund des ihr zur Verfügung stehenden Anhaltewegs, als sie Fahrzeug des Beschuldigten erblickte, nicht mehr möglich ihr Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten. Überdies hatte der Beschuldigte den Blinker für das Abbiegemanöver wissentlich und willentlich nicht betätigt und hatte sein Fahrzeug nicht genügend am rechten Fahrbahnrand der Gehrenstrasse gehalten, sondern vor dem Abbiegemanöver zumindest teilweise die Gegenfahrbahn befahren. Der Beschuldigte hat damit aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit seine Geschwindigkeit nicht den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse angepasst und dem Verkehr nicht die nötige Aufmerksamkeit zugewendet. Da der Beschuldigte von den allgemeinen Vortrittsregeln abwich, hätte er um die sich daraus ergebenden Vorsichtsmassnahmen genügend bedacht sein müssen. Hierfür hätte er in der vorliegenden Situation vor der Wartelinie anhalten oder seine Fahrt zumindest stärker verlangsamen müssen. Hätte der Beschuldigte die sich hier ergebenden Vorsichtsmassnahmen beachtet, hätte er den Personenwagen von B. erkannt und seine Fahrt zumindest stärker verlangsamt. Dadurch hätte der Verkehrsunfall vermieden werden können. Ort: 5074 Eiken, Laufenburgerstrasse, Kreuzung Laufenburgerstrasse / Gehrenstrasse, K295 Zeit: Donnerstag, 29. Juli 2021, 17.20 Uhr Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: den oben aufgeführten Gesetzesartikeln sowie Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 103 StGB, Art. 104 StGB, Art. 106 StGB Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Busse von CHF 700.00 Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. 2. Den Kosten […] 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg fällte am 7. April 2022 auf Einsprache gegen den Strafbefehl hin folgendes Urteil: -4- 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 und 4 SVG - der mangelnden Aufmerksamkeit gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 und 4 SVG - des Unterlassens der Richtungsanzeige gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 28 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG 2. 2.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 1'000.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 310.00 g) den Spesen von Fr. 124.00 h) den anderen Auslagen Fr. 0.00 i) der Anklagegebühr Fr. 500.00 Total Fr. 1'934.00 2.2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse. 3. Dem Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. Thomas Kaiser, Rechtsanwalt in Rheinfelden, wird eine Entschädigung von Fr. 5'178.75 (inkl. Fr. 370.25 MwSt) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 17. Juni 2022 beantragte die Staatsan- waltschaft, der Beschuldigte sei der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 VRV und durch mangelnde Auf- merksamkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen und zu einer Busse von Fr. 600.00 zu verurteilen. 2.2. Es wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). 2.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 23. Juni 2022 die schriftliche Begrün- dung ihrer Berufung ein. -5- 2.4. Mit Berufungsantwort vom 15. Juli 2022 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von Schuld und Strafe frei, da sie sämtliche Voraussetzungen des besonderen Rechtfertigungsgrundes nach Art. 100 Ziff. 4 SVG als erfüllt erachtete und das Verhalten des Be- schuldigten entsprechend nicht als rechtswidrig qualifizierte. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei der (fahrlässigen) Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 VRV und durch mangelnde Aufmerksamkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen und dafür mit einer Busse zu bestrafen, zumal die Voraussetzungen des besonderen Rechtfertigungsgrundes nach Art. 100 Ziff. 4 SVG aufgrund der mangelnden Sorgfalt nicht erfüllt seien. Der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf des (vorsätzlichen) Unterlassens der Richtungsanzeige wurde nicht angefochten. Eine Überprüfung dieses Punktes wird somit nicht vorgenommen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete der Vorwurf der (fahrlässigen) Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und somit ausschliesslich Übertretungen. Mit Berufung kann daher nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2. 2.1. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Der Fahrzeugführer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV der -6- Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 3.1). Ferner hat der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit stets den Umständen und insbesondere den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen anzu- passen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann (Art. 4 Abs. 1 VRV) und er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweck- mässig zu reagieren. So wird auch vom Vortrittsberechtigten auf einer Strassenkreuzung verlangt, dass er nicht im blinden Vertrauen auf sein Vortrittsrecht beliebig schnell fährt, sondern seine Geschwindigkeit den gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnissen anpasst. Dies gilt umso mehr, wenn der Vortrittsberechtigte sieht oder hätte sehen müssen, dass er an der Ausübung seines Vortrittsrechts gehindert werden könnte (vgl. BGE 92 IV 138 E. 1). Den subjektiven Tatbestand erfüllt, wer die Verkehrsregelverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begeht (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvor- sichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter nicht die Vorsicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). 2.2. Ist der Tatbestand eines Deliktes durch ein bestimmtes Verhalten oder Unterlassen erfüllt, stellt sich die Frage, ob dieses Verhalten oder Unterlassen auch als rechtswidrig einzustufen ist und daher zu einer Bestrafung führen kann oder ob es ausnahmsweise durch einen Rechtfertigungsgrund erlaubt wird. Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer so handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder nach einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Als Quelle solcher Erlaubnisse oder Gebote kommt die gesamte Rechtsordnung in Betracht. Bei Missachtung von Verkehrsregeln durch einen Sanitätsfahrer kann sich ein Rechtfertigungsgrund aus Art. 100 Ziff. 4 SVG ergeben. Gemäss dieser Bestimmung macht sich der Lenker eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf einer dringlichen Dienstfahrt wegen Missachtung der Verkehrsregeln oder der besonderen Anordnungen für den Verkehr nicht strafbar, wenn er die erforderlichen Warnsignale abgibt bzw. die Abgabe der Warnsignale ausnahmsweise nicht erforderlich ist und er alle -7- Sorgfalt angewendet hat, die nach den besonderen Verhältnissen erforder- lich war. Die Straflosigkeit gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG setzt damit grundsätzlich eine dringliche Dienstfahrt, den Einsatz der erforderlichen Warnsignale, d.h. Blaulicht und Wechselklanghorn, voraus und verlangt Sorgfalt. Unter diesen Voraussetzungen kann grundsätzlich jede Verkehrs- regelverletzung gerechtfertigt werden, wobei zu beachten ist, dass die konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer regelmässig nicht erfasst wird, zumal Art. 100 Ziff. 4 SVG das Verbot der Schädigung Dritter nicht aufhebt (Urteil des Bundesgerichts 4C.3/1997 vom 6. Juni 2000 E. 3a). Die Regelung gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG über dringliche Dienstfahrten wird durch Dienstreglemente und -anweisungen sowie das Merkblatt des UVEK zur Verwendung von Blaulicht und Wechselklanghorn vom 7. Januar 2021 konkretisiert. Obwohl diese keinen Gesetzes- oder Verordnungs- charakter aufweisen, sind sie als Verwaltungsverordnungen vom Gericht beizuziehen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (vgl. BGE 132 V 200 E. 5.1.2). 2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und vom Beschuldigten anerkannt (Berufungsantwort, Zu 2.), dass er am 29. Juli 2021 nach einer dringlichen Alarmierung um ca. 17:20 Uhr in Eiken als Lenker eines Mercedes-Benz Notarzt-Einsatzfahrzeuges, Kontrollschild AG […], von der Gehrenstrasse links auf die Laufenburgerstrasse Richtung Stein einbog, wodurch es zur seitlich-frontalen Kollision mit dem auf der Laufenburgerstrasse in Richtung Eiken fahrenden Audi, Kontrollschild AG […], gelenkt durch B., gekommen ist. Durch die Kollision entstand ein Sachschaden an beiden Fahrzeugen. Der Beschuldigte erlitt oberflächliche Schürfungen (act. 99 ff.) und die Lenkerin des Audi erlitt einen leichten Gelenkerguss und musste im Spital behandelt werden (act. 104 ff.). Gemäss Aussagen des Beschuldigten habe er auf der Höhe der Wartelinie ein Fahrzeug von links (Richtung Eiken fahrend) und eines von rechts (Richtung Stein fahrend) durchgelassen, nochmals nach rechts geschaut und anschliessend sei er links schauend in die Laufenburgerstrasse eingebogen (vorinstanzliches Urteil E. 2.1.1. f.; act. 67 und 75). Den Audi habe er gesehen, aber er sei in seiner Wahrnehmung weit weg gewesen, konkret auf der Höhe des Elektromastes und des Übergangs zur Autobahnbrücke (vorinstanzliches Urteil E. 2.1.3.; act. 190). Die Vorinstanz hat weiter auf den Sachbeweis der Auswertung des Restwegauf- zeichnungsgeräts abgestellt, wonach der Beschuldigte die Gehrenstrasse zunächst mit einer Geschwindigkeit von 53 bis 59 km/h befahren und seine Geschwindigkeit anschliessend reduziert habe, so dass seine Geschwind- igkeit unmittelbar vor der Wartelinie zur Laufenburgerstrasse mindestens -8- 18.9 km/h betragen habe (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.3.; act. 35), was der Beschuldigte als korrekt anerkannte und ergänzte, dass er sich wohl falsch an den Unfallablauf erinnern würde (vorinstanzliches Urteil E. 2.1.2.; act. 74 ff.). Ferner ergab sich aus der Auswertung des Restweg- aufzeichnungsgeräts, dass im Moment der Kollision beide Warnsignale eingeschaltet waren, wobei das Blaulicht ca. 10 Sekunden bzw. 5 Meter nach der Wegfahrt vom Parkplatz konstant eingeschaltet war, während das Zweiklanghorn erst später betätigt und anschliessend nach ca. 3 Sekunden bzw. 48 Meter für ca. 1.2 Sekunden bzw. 20 Meter ausgeschaltet wurde, bevor es ca. 5 Sekunden bzw. 44 Meter vor der Wartelinie wieder eingeschaltet wurde und bis zur Kollision in Betrieb blieb (act. 35). Der Beschuldigte hat auch diese Auswertung des Restwegaufzeichnungs- geräts als korrekt anerkannt (act. 75). 2.4. 2.4.1. Gestützt auf den von der Vorinstanz willkürfrei erstellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 29. Juli 2021 um ca. 17:20 Uhr in Eiken gegen die Verkehrsregeln verstossen hat, indem er seine Geschwindigkeit beim Linksabbiegen von der Gehrenstrasse in die Laufenburgerstrasse nicht den Umständen angepasst hat. Der Beschul- digte hat die ihm in der dortigen Situation obliegende Vorsicht nicht genügend beachtet und folglich pflichtwidrig unvorsichtig und damit fahrlässig im Sinne des Gesetzes gehandelt. 2.4.2. Gemäss Art. 27 Abs. 2 SVG ist den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität, Polizei und Zoll bei Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Damit kommt den genannten Fahrzeugen ein von den ordentlichen Vortrittsregeln abweichendes besonderes Vortrittsrecht zu. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte beim Befahren der Laufenburgerstrasse sowohl das Blaulicht als auch das Zweiklanghorn eingeschaltet hatte, weshalb er auf dieser Verkehrskreuzung in Abweichung zu den ordentlichen Vortrittsregeln vortrittsberechtigt war. Das Vortrittsrecht konnte den Beschuldigten allerdings nicht davon entbinden, seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden sowie die Geschwindigkeit den gegebenen Verhältnissen der Verkehrskreuzung Gehrenstrasse / Laufenburgerstrasse anzupassen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte auch gerade wegen des kurzzeitigen Ausschaltens des Zweiklanghorns grundsätzlich damit rechnen musste, dass andere Verkehrsteilnehmer sein besonderes Vortrittsrecht zu spät wahrnehmen könnten. Die Geschwindigkeit des Beschuldigten beim Befahren der Verkehrskreuzung Gehrenstrasse / Laufenburgerstrasse betrug 18.9 km/h. Diese Geschwindigkeit war für die Strassen- und Sichtverhältnisse bei der Einfahrt in die Verkehrskreuzung erheblich zu hoch. Denn dem Beschuldigten war es bei dieser Geschwindigkeit nicht mehr möglich, -9- innerhalb der überblickbaren Strecke anzuhalten und so zweckmässig auf den auf der Laufenburgerstrasse herannahenden Audi zu reagieren. Hätte der Beschuldigte die Verkehrskreuzung Gehrenstrasse / Laufenburger- strasse mit der erforderlichen Aufmerksamkeit befahren, hätte er seine Geschwindigkeit entsprechend den gegebenen Umständen reduziert und er hätte auf den Audi reagieren können, wodurch es nicht zur Kollision mit dem Audi gekommen wäre. 2.4.3. Der Beschuldigte hat damit den objektiven und subjektiven Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV und durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 VRV erfüllt. Bei dieser Ausgangslage besteht indes kein Raum für einen Schuldspruch wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln: Denn führt die mangelnde Aufmerksamkeit zum Nichtanpassen der Geschwindigkeit, wird die mangelnde Aufmerksamkeit durch das Nichtanpassen der Geschwindigkeit konsumiert (BGE 90 IV 143 E. 3). Offen bleiben kann, ob nicht gar von einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG auszugehen wäre, nachdem sich die vom Beschuldigten geschaffene Gefahr in der Kollision realisiert hat. 2.5. Es bleibt zu prüfen, ob das Verhalten des Beschuldigten als rechtswidrig einzustufen ist oder ob es ausnahmsweise durch den besonderen Rechtfertigungsgrund nach Art. 100 Ziff. 4 SVG erlaubt wird. Die Fahrt des Beschuldigten am 29. Juli 2021 um ca. 17:20 Uhr in Eiken gilt als dringliche Dienstfahrt, zumal der Beschuldigte wegen eines Patienten in unmittelbarer Lebensgefahr alarmiert wurde (act. 67). Ebenso kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte im Moment des Befahrens der Verkehrskreuzung Gehrenstrasse / Laufenburgerstrasse sowohl das Wechselklanghorn als auch das Blaulicht eingeschaltet hatte. Untersucht werden muss folglich, ob der Beschuldigte die durch die Umstände gebotene Sorgfalt eingehalten hat. Gemäss dem Bundesgericht ist das Mass der zu beachtenden Sorgfalt umso grösser, je wichtiger die verletzte Verkehrsregel für die Verkehrssicherheit ist. Beim Missachten der ordentlichen Vortrittsregeln hat der Fahrzeuglenker die durch die Umstände gebotenen Vorsichtsmassnahmen zu treffen, insbesondere seine Geschwindigkeit zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). Das dem Beschuldigten bekannte (act. 189) Merkblatt des UVEK zur Verwendung von Blaulicht und Wechselklanghorn vom 7. Januar 2021 sieht in Ziff. 4 sodann vor, dass bei - 10 - der Einfahrt in Verzweigungen jeweils so langsam gefahren werden muss, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich ist. Das Befahren der Verkehrskreuzung Gehrenstrasse / Laufenburgerstrasse unter Ausübung des besonderen Vortrittsrechts für Sanitätsfahrzeuge verlangte vom Beschuldigten auch unter Einsatz der erforderlichen Warnsignale höchste Sorgfalt. Die genannte Verkehrskreuzung ist in ihrer Gefährlichkeit und Unübersichtlichkeit nicht zu unterschätzen: Auf der Höhe der Einmündung zur Gehrenstrasse zählt die Laufenburgerstrasse vier Verkehrsspuren (act. 27), wodurch der Beschuldigte Fahrzeuge von links und von rechts sowie in die Gehrenstrasse abbiegende Fahrzeuge zu beachten hatte. Auf einer solchen Verkehrskreuzung kommt der Anpassung der Geschwindigkeit an die gegebenen Umstände eine hohe Bedeutung zu, um folgenreiche Kollisionen zu verhindern. Indem der Beschuldigte die Verkehrskreuzung Gehrenstrasse / Laufenburgerstrasse mit 18.9 km/h befuhr, verletzte er die ihm in dieser Situation obliegende Sorgfalt. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte angibt, den herannahenden Audi gesehen, ihm aber anschliessend keine weitere Beachtung mehr geschenkt zu haben (Berufungsantwort Zu 3.3., S. 6; act. 190). Vielmehr hätte der Beschuldigte beim Befahren der Verkehrskreuzung Gehrenstrasse / Laufenburgerstrasse sämtliche Vor- sichtsmassnahmen ergreifen müssen, um ein rechtzeitiges Anhalten gewährleisten zu können. Dafür hätte der Beschuldigte seine Geschwindigkeit stärker, mithin auf Schritttempo, reduzieren oder einen Sicherheitshalt machen müssen. Entgegen der Vorinstanz (vorinstanz- liches Urteil E. 3.2.3.) hat sich der Beschuldigte vor dem Befahren der Verkehrskreuzung Gehrenstrasse / Laufenburgerstrasse gerade nicht ge- nügend vergewissert, dass diese befahrbar ist, anderenfalls er seine Geschwindigkeit auch gerade aufgrund des herannahenden Audis angepasst hätte. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass gemäss dem Merkblatt des UVEK zur Verwendung von Blaulicht und Wechselklanghorn vom 7. Januar 2021 nach Möglichkeit auf einen Sicherheitshalt zu verzichten sei, weshalb seine Geschwindigkeit von 18.9 km/h den konkreten Verhältnissen angepasst gewesen sei (Berufungsantwort Zu 3.2., S. 5). Denn erstens wäre für die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt unter Umständen bereits eine situationsange- messene Reduktion der Geschwindigkeit auf Schritttempo ausreichend gewesen und zweitens schliesst das genannte Merkblatt auch nach Auffassung des Bundesgerichts einen Sicherheitshalt nicht grundsätzlich aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.4.1). Weiter kann der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.3.) und dem Beschuldigten (Berufungsantwort, Zu 3.2., S. 6) nicht gefolgt werden, wenn sie davon ausgehen, dass der Beschuldigte sich darauf habe verlassen - 11 - dürfen, dass der Audi seine Vortrittsberechtigung rechtzeitig erkennen würde. Auf einer dringlichen Dienstfahrt muss der Fahrzeugführer des privilegierten Einsatzfahrzeugs damit rechnen, dass sein besonderes Vortrittsrecht missachtet werden könnte, zumal er den normalen Verkehrsablauf stört (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.4.2). Entsprechend wird auch im Merkblatt des UVEK zur Verwendung von Blaulicht und Wechselklanghorn vom 7. Januar 2021 in Ziff. 3 darauf hingewiesen, dass Fahrzeugführer, die das besondere Vortrittsrecht beanspruchen, berücksichtigen müssen, dass einzelne Ver- kehrsteilnehmer das besondere Warnsignal nicht oder zu spät wahrnehmen. Dies muss umso mehr gelten, als der Beschuldigte das Wechselklanghorn zwischenzeitlich ausgeschaltet hatte. Ferner ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, wenn sie vorbringt, dass die Frage, ob der Audi die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der Laufenburgerstrasse überschritten hat oder nicht, nicht von Relevanz ist (Berufungsbegründung Ziff. 3.4.). Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, kennt das Strafrecht keine Verschuldenskompensation (vorin- stanzliches Urteil E. 3.2.3.). Es liegen zudem keine Anhaltspunkte vor, wonach eine allfällige Geschwindigkeitsüberschreitung derart ausser- gewöhnlich wäre, dass der Beschuldigte schlechthin nicht hätte damit rechnen müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.4.2.). Folglich hat der Beschuldigte bei der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit nicht die unter den gegebenen Umständen erforderliche Sorgfalt beachtet, weshalb er sich nicht auf den Rechtfertigungsgrund nach Art. 100 Ziff. 4 SVG berufen kann. 2.6. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft als begründet. Der Beschuldigte ist somit der Verletzung der Verkehrsregeln zufolge Nichtanpassen der Geschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. 3. 3.1. Für die vom Beschuldigten begangene Übertretung ist eine Busse auszusprechen. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 StGB wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.00 bestraft, wer eine (einfache) Verletzung der Verkehrsregeln begeht. Die Busse ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 47 StGB). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt darge- legt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. - 12 - 3.2. Der Beschuldigte hat seine Geschwindigkeit am 29. Juli 2021 um ca. 17:20 Uhr beim Linksabbiegen von der Gehrenstrasse in die Laufenburgerstrasse nicht den Umständen angepasst, wodurch es zu einer Kollision gekommen ist. Auch wenn der Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz, sondern bloss fahrlässig gehandelt hat, ist sein Verhalten nicht zu bagatellisieren. Denn der Beschuldigte hat eine für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Verkehrs- kreuzung Gehrenstrasse / Laufenburgerstrasse nicht um eine gefahrenlose Verkehrskreuzung, wodurch das Nichtanpassen der Geschwindigkeit umso schwerer wiegt. Zusätzlich zur konkreten Gefährdung und Verletzung der Lenkerin des unfallbeteiligten Audi gefährdete der Beschuldigte durch sein Verhalten weitere Verkehrsteilnehmer, mit denen unter der Woche um 17:20 Uhr durchaus zu rechnen war, was auch aus der Aussage des Beschuldigten hervorgeht, wonach er zwei weitere Fahrzeuge auf der Laufenburgerstrasse habe passieren lassen. Der Beschuldigte hat leichtfertig und verantwortungslos gehandelt, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Beweggründe des Beschuldigten nicht eigennützig waren, zumal er sich auf einer dringlichen Dienstfahrt zu einem am Leben bedrohten Patienten befand. Allerdings verfügte der Beschuldigte auch unter Berücksichtigung der Dringlichkeit über eine erhebliche Entscheidungsfreiheit: Als erfahrener Sanitätsfahrer konnte von ihm erwartet werden, dass er auch auf einer dringlichen Dienstfahrt in der Lage war, elementare Verkehrsvorschriften einzuhalten und seine Geschwindigkeit den Umständen anzupassen. Weiter wäre es ihm durch eine entsprechende Reduktion seiner Geschwindigkeit leichtgefallen, die Verkehrsregeln einzuhalten. So wäre auch der Zeitverlust bei einer kurzzeitigen Reduktion der Geschwindigkeit auf ein angemessenes Mass nicht ins Gewicht gefallen. Je leichter es für den Beschuldigten gewesen wäre, die Geschwindigkeit den Umständen anzupassen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1). Nach dem Gesagten ist von einem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse erscheint die von der Staatsanwaltschaft mit Berufung beantragte Busse von Fr. 600.00 als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Strafminderungsgrundes gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG, wonach das Gericht die Strafe für den Führer eines Sanitätsfahrzeugs mildern kann, wenn dieser auf einer dringlichen Dienst- fahrt nicht die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt hat walten lassen. Ein Abzug für den Wegfall des Vorwurfs der mangelnden Aufmerksamkeit ist nicht vorzunehmen, da der dem Beschuldigten - 13 - gegenüber erhobene Vorwurf grundsätzlich derselbe geblieben ist und von der Nichtanpassung der Geschwindigkeit umfasst wird. 3.3. In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen. Ausgehend von einem Umrechnungssatz von Fr. 100.00 ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage festzusetzen. 4. 4.1. Der Beschuldigte ist der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 VRV schuldig. Dass der Beschuldigte nicht der mehrfachen Verletzung schuldig zu sprechen ist, ist alleine dem Umstand geschuldet, dass gewisse Verkehrsregeln nur subsidiär zur Anwendung gelangen bzw. von anderen Verkehrsregel- verletzungen konsumiert werden (siehe dazu oben). Im Übrigen erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft als begründet und ist daher gutzuheissen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Seine Parteikosten hat er selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art 429 Abs. 1 StPO e contrario). 4.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Ver- fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Sie kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafunter- suchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten freigesprochen, weshalb die Verfahrenskosten zu Lasten der Staatskasse gingen und dem Beschul- digten seine Parteikosten ersetzt wurden. Der Beschuldigte wird vom - 14 - Obergericht der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit schuldig gesprochen. Beim Vorwurf der mangelnden Aufmerksamkeit handelt es sich um eine Handlung, die in einem engen sowie direkten Zusammenhang zum Nichtanpassen der Geschwindigkeit steht. Der in Rechtskraft erwachsene Freispruch vom Vorwurf des Unterlassens der Richtungsanzeige ist ebenfalls Teil des Sachverhalts- komplexes, zumal diesem Vorwurf eine vergleichsweise untergeordnete Bedeutung zukommt. Nach dem Gesagten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen und er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch Unterlassen der Richtungsanzeige freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtan- passen der Geschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV schuldig. 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Er hat seine obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen. 4.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'934.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 500.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. Er hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. - 15 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 26. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Züst