6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'314.80 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'657.40 auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3'569.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. 6.3. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'467.00 zu bezahlen. - 25 -