1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB; und - der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB. - 24 - 3. Der Beschuldigte wird hierfür gestützt auf die in Ziff. 2 genannte Gesetzesbestimmung sowie in Anwendung von Art. 47 StGB und Art. 106 StGB mit einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, bestraft. 4. 4.1. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers wird abgewiesen. 4.2. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.