Die Höhe der Entschädigung des Vertreters des Privatklägers ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Der Beschuldigte ist zu verpflichten, entsprechend dem Ausgang des Verfahrens, dem Privatkläger die Hälfte seiner geltend gemachten Parteientschädigung von Fr. 2'933.95 (inkl. Auslagen und MwSt.), d.h. Fr. 1'467.00, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 12. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: