11.3. Der Privatkläger hat im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang seines Obsiegens gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung seiner notwendigen Aufwendungen, wenn er diese rechtzeitig beantragt, beziffert und belegt hat (Art. 433 Abs. 1 StPO).