11.2. Nachdem der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert, hat der Beschuldigte einen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren für die Hälfte seiner geltend gemachten und im Berufungsverfahren unangefochten gebliebenen Entschädigung in Höhe von Fr. 7'138.40 (inkl. MwSt.). Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen gegenüber dem Privatkläger mangels tatsächlich entstandenen und ausscheidbaren Aufwands.