Die dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren auferlegten Kosten von ¼ für seine abgewiesenen resp. auf den Zivilweg verwiesenen Anträge im Zivilpunkt (vgl. Art. 427 Abs. 1 StPO) erscheinen in Anbetracht des geringen Aufwands, welche diese Anträge verursacht haben, als unangemessen. In einer Gesamtbetrachtung verursachte der Zivilpunkt einen vernachlässigbaren Aufwand, womit auch die den Zivilpunkt betreffenden Kosten nicht separat ausgeschieden werden können. Entsprechend sind dem Privatkläger keine erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die übrigen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. - 23 -