Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt mit der Begründung, dass grundsätzlich der Sachverhaltskomplex der Drohung zu Mehrkosten geführt hat. Da es diesbezüglich bei einem Freispruch bleibt, bleibt es auch bei einer hälftigen Auferlegung der vorinstanzlichen Kosten.