Weg und kurze Nachbesprechung: 4 ½ Stunden) als angemessen. Unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT anwendbaren Stundenansatzes von Fr. 220.00, der pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen und die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7 % beträgt die richterlich festzusetzende Entschädigung gerundet insgesamt Fr. 4'640.00. Entsprechend ist der Privatkläger zu verpflichten, dem Beschuldigten ½ - 22 - dieses Betrages, also Fr. 2'320.00 als Parteientschädigung auszubezahlen. Im Übrigen trägt der Beschuldigte seine Parteikosten selber.