Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens hat somit der Beschuldigte Anspruch gegenüber dem Privatkläger auf eine Entschädigung von der Hälfte (3/4 minus 1/4) seiner Aufwendungen, die ihm für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte entstanden sind (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).