10.2. Die Privatklägerschaft trägt die Kosten der Verteidigung, wenn ein vollständiges gerichtliches Verfahren stattfand und der erstinstanzliche Entscheid einzig von der Privatklägerschaft weitergezogen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 4.2. mit Hinweis auf BGE 141 IV 476 E. 1.2.). Nach § 9 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung des frei gewählten Verteidigers nach dem angemessenen Zeitaufwand, wobei der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.00 beträgt. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT).