Sowohl die Berufung des Privatklägers als auch die Anschlussberufung des Beschuldigten werden vollumfänglich abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (§ 18 VKD) zu ¼ mit Fr. 500.00 dem Beschuldigten und zu ¾ mit Fr. 1'500.00 dem Privatkläger aufzuerlegen. Die bereits vom Privatkläger geleistete Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO von Fr. 1'500.00 wird an die Kosten angerechnet.