Aus den Berichten geht vielmehr hervor, dass der Beschuldigte bereits an einigen Vorerkrankungen am Kauapparat sowie an der Wirbelsäule leidet. Inwiefern sein heutiger psychischer und physischer Zustand mit dem Ereignis vom 1. Mai 2019 zusammenhängt, ist mehr als fraglich und wird vom Privatkläger auch mit seinem eingereichten Zahnarztbericht vom 13. April 2021 von "swiss smile" nicht belegt. Insgesamt ist von einer geringen Eingriffsintensität auszugehen, welche in diesem Ausmass noch keine Genugtuung rechtfertigt. Folglich ist die Genugtuungsforderung abzuweisen.