9.4.2. Wie oben ausgeführt, ist als direkte Folge der tätlichen Einwirkung des Beschuldigten von einer geschwollenen Wange sowie eines vorübergehenden Schwindels auszugehen. Weitergehende Folgen der körperlichen Einwirkung vom Beschuldigten ergeben sich aus den eingereichten Arztberichten nicht und ergeben sich auch nicht aus der Anklage. Aus den Berichten geht vielmehr hervor, dass der Beschuldigte bereits an einigen Vorerkrankungen am Kauapparat sowie an der Wirbelsäule leidet.