9.3.2. Für den vom Privatkläger geltend gemachten Verdienstausfall liegen keinerlei Belege vor. Zudem sind keine Handlungen angeklagt, welche den geltend gemachten Schadenersatz begründen würden. Entsprechend ist die Schadenersatzforderung des Privatklägers gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. 9.4. 9.4.1. Der Privatkläger fordert sodann eine Genugtuung von Fr. 2'500.00 für seine erlittene Unbill unter Berücksichtigung der Verletzungen und Folgen (Plädoyernotizen Vorinstanz, GA act. 44; Plädoyer Berufungsverhandlung Privatkläger, S. 18).