9. 9.1. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann eine geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche (Schadenersatz, Genugtuung) aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Gemäss Art. 49 OR hat Anspruch auf Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.