Unter Würdigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint eine Busse in Höhe von Fr. 1'000.00 dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Soweit der Beschuldigte die Busse nicht bezahlt, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StPO).