8.4. Der Beschuldigte hat den Privatkläger mit der flachen Hand gegen die Wange/den Kiefer geschlagen, wobei dieser neben einer geschwollenen Wange inkl. Hämatom am Kiefer auch Schwindel erlitt. In Anbetracht der möglichen Handlungsweisen, welche alle unter den Tatbestand der Tätlichkeit fallen, ist von einem vergleichsweise schweren Taterfolg auszugehen. Dabei wirkt sich leicht zu Gunsten des Beschuldigten aus, dass er im Rahmen eines gegenseitigen Handgemenges den Schlag gegen den Privatkläger ausgeführt hat. Insgesamt ist von einem mittelschweren Verschulden auszugehen.