8. 8.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen der Tätlichkeit mit einer Busse von Fr. 1'000.00 bestraft. Weder der Privatkläger noch der Beschuldigte äussern sich explizit zur Strafzumessung. 8.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. - 19 - 8.3. Die Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB sieht als Strafe Busse vor.