Auf jeden Fall lässt sich beim Beschuldigten in subjektiver Hinsicht kein Vorsatz oder Eventualvorsatz erkennen, da er glaubhaft ausgesagt hat, diese beiden Gegenstände gar nicht bemerkt zu haben. Damit kann er auch keinen Vorsatz gehabt haben, die Kette oder die Brille zu beschädigen oder dies auch nur in Kauf genommen zu haben. Entsprechend hat es beim vorinstanzlichen Freispruch zu bleiben. Die Berufung des Privatklägers ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 7. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht und ist angemessen zu bestrafen.