6.3. Aus den Aussagen sowie der in den Akten liegenden Aufnahme der Halskette und der Brille ist erkennbar, dass während der Auseinandersetzung die Kette gerissen ist und die Brille verbogen wurde. Aufgrund des erstellten Sachverhalts bleibt aber unklar, wann und wie die Gegenstände kaputt gegangen sind. Es ist durchaus im Rahmen des Möglichen, dass während des gegenseitigen Handgemenges auch eine Bewegung des Privatklägers selber zu den Schäden geführt hat. Auf jeden Fall lässt sich beim Beschuldigten in subjektiver Hinsicht kein Vorsatz oder Eventualvorsatz erkennen, da er glaubhaft ausgesagt hat, diese beiden Gegenstände gar nicht bemerkt zu haben.