In Bezug auf die Brille habe er dem Privatkläger angeboten, diese zu bezahlen, worauf dieser ihm gesagt habe, dass dies nicht nötig sei, da sie nur Fr. 5.00 gekostet habe (GA act. 38). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er sich nicht erinnern könne, eine Brille und eine Kette beim Privatkläger gesehen zu haben, es jedoch schon sein könne (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 12).