act. 32), relativierte dies anlässlich seiner zweiten Einvernahme jedoch insoweit, als er ausführte, dass es schon sein könne, dass während der Auseinandersetzung Sachen beschädigt worden seien (UA act. 85). Auch vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte, dass es sein könne, dass, als sie sich gegenseitig festgehalten hätten, die Kette kaputt gegangen sei. In Bezug auf die Brille habe er dem Privatkläger angeboten, diese zu bezahlen, worauf dieser ihm gesagt habe, dass dies nicht nötig sei, da sie nur Fr. 5.00 gekostet habe (GA act.