6.2. Der Privatkläger machte seit Beginn geltend, dass der Beschuldigte, als er ihn – den Privatkläger - am Kragen gepackt habe, die Halskette zerrissen und beim Faustschlag die Lesebrille des Privatklägers beschädigt habe (UA act. 25 und 76). Es liegen sodann Fotos der Brille und der zerrissenen Halskette in den Akten (UA act. 45). Der Beschuldigte selber erklärte bei seiner ersten Einvernahme, dass er nichts habe kaputt gehen sehen (UA - 18 -